Was muss beim Architektenvertrag beachtet werden?

Grundsätzlich kann ein Vertrag mündlich oder durch schlüssige Handlungen abgeschlossen werden.

Die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen einem Architekten und dem Bauherrn bildet der sogenannte Architektenvertrag bzw. Werkvertrag. Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, in dem sich eine Person, der Architekt als Auftragnehmer bzw. Werkvertragnehmer, gegen Honorar (Werklohn) verpflichtet, für eine andere Person, den Bauherrn, den Auftraggeber bzw. Werkbesteller, ein bestimmtes Werk, z.B. einen Einreichplan, herzustellen bzw. eine Leistung, z.B. örtliche Bauaufsicht zu erbringen. Dieser Werkvertrag, der auch mündlich oder durch schlüssige Handlungen abgeschlossen werden kann, muss auch nicht von einem Anwalt erstellt werden. Die Ziviltechnikerkammer, die Interessenvertretung der Architekten, stellt den für Architekten von der Rechtsabteilung geprüften Mustervertrag zur Verfügung. Die gesetzliche Grundlage das österreichischen Vertragsrechts ist im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), Unternehmensgesetzbuch (UGB), Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geregelt.



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Was sind die Inhalte eines Werkvertrags?

Wesentliche Bestandteile des Werkvertrags sind die Nennung der Vertragsparteien (Architekt und Bauherr), das festgelegte Honorar (Gebühren für das Werk), die Zahlungsbedingungen, der Zeitraum der Leistungserstellung (Terminplan), der Vertragsgegenstand (Bauvorhaben) und die Vertragsgrundlagen (u.a. Honoraranbot, Planungsgrundlagen etc.). Der Leistungsumfang und die Mehrleistungen sollten dabei klar definiert sein und der Leistungsumfang klar beschrieben werden. Grundsätzlich kann dabei auf die Leistungsmodelle und Vergütungsmodelle (LM_VM 2014) der Ziviltechnikerkammer verwiesen werden. Die Verwahrung bzw. die Herausgabe der Unterlagen, also die Lieferform des Werks, müssen ebenso klar definiert sein. Wesentlich ist weiters die Festlegung der Vorleistungen sowie der Umgang mit Abweichungen, Unterbrechungen und Verzögerungen vom Bauvorhaben. Die gegenseitige Zusammenarbeit (Mitwirkungspflicht), die Verschwiegenheitspflicht, die Interessenwahrung und die Beratung des Auftraggebers gilt es ebenfalls niederzuschreiben. Damit verbunden ist auch eine Vollmacht, die es dem Architekten erlaubt, den Auftraggeber bzw. Bauherrn gegenüber den Behörden und allfälliger Dritter, die für das Bauvorhaben Leistungen erbringen, zu vertreten.
Für den Architekten ist es insbesondere wichtig, das Urheberrecht, die Verwertungs- und Nutzungsrechte im Vertrag aufzunehmen. Die Urheber- und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den Skizzen, Design, Entwurf, Modellen, Plänen und Fotos verbleibt immer beim Architekten.
Allgemein müssen im Werkvertrag die Haftung bzw. die Gewährleistung, die Verjährung sowie die Kündigung des Werkvertrages geregelt sein und auf die vorhandene Haftpflichtversicherung des Architekten und den Gerichtsstand verwiesen werden.

Tipp:

"Lassen Sie sich die einzelnen Leistungsphasen der Planung im Anbot anführen und auspreisen. So können Sie vertraglich vereinbaren, die Leistungsphasen auch stufenweise nach Planungsfortschritt zu beauftragen." steppe architekten

Was ist ein Auswärtsgeschäft?

Meistens treffen Architekten ihre Bauherrn das erste Mal vor Ort am Grundstück zur Erstbesichtigung oder sie besuchen die Bauherrn zuhause oder in deren Büros, einerseits um sich ein Bild von deren Bedürfnissen zu machen und andererseits als Serviceleistung. Dabei erfolgen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss außerhalb des Architekturbüros, meist nur in Folge per E-Mails und Telefonaten, oft sogar nach den Büroöffnungszeiten. Damit liegt ein sogenanntes Auswärtsgeschäft vor, das ebenfalls im Architektenvertrag geregelt sein sollte. Es besteht ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen durch Widerruf.

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Autor: Petra Kickenweitz • steppe architekten
Illustration: Jacqueline Kaulferschcardamom

Erstveröffentlichung Juli 2023